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Informations-, Werbungs- und Verkaufsstände

Allgemeines

Informations-, Werbungs- oder Verkaufsstände "im öffentlichen Raum" gelten laut Gesetz nicht als "Veranstaltungen", unterliegen aber dennoch der Genehmigung durch den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt. Sie benötigen dazu eine behördliche Bewilligung gemäß §82 der Straßenverkehrsordnung 1960. In einem ersten Schritt gilt es abzuklären, ob der von ihnen gewünschte Standort für Ihren Informations-, Werbe- oder Verkaufsstand möglich ist.

Mit unserem bewährten One-Stop-Prinzip sind wir Ihnen hierzu gerne bei einer schnellen und kompetenten Abwicklung und professionellen Beratung (Standortberatung und -reservierung, Kosten, Informationen über die Auflagen, Ausnahmebewilligungen, Flyerverteilung usw.) behilflich. Der Bescheid bzw. Ausnahmegenehmigung selbst wird von der Magistratsabteilung 13, Verkehrsamt ausgestellt. 

Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns ein E-Mail.
Es reicht ein formloses Ansuchen (E-Mail) mindestens 14 Tage vor Durchführung der entsprechenden Aktivität. 
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!  bzw. 02622/373 973 

Ihr Ansuchen sollte folgende Punkte beinhalten

  • Um welchen Stand handelt es sich (Informations-, Werbe- oder Verkaufsstand)?
  • Beschreibung der geplanten Aktivitäten im Zuge des Standbetriebs?
  • Zeitraum (von-bis mit Datum und Uhrzeit) der geplanten Aktivitäten
  • Angabe des gewünschten Standortes
  • Angabe der gewünschten Fläche (in m2)
  • Vorgesehene Aufbauten (Tische, Zelt, Bühne, usw.)
  • Notwendige Anschlüsse für Strom (inkl. Anschlussleistungen in KW) oder Wasser
  • Angabe der Rechnungs- und Bescheidadresse
  • Angabe einer Ansprechperson mit Telefonnummer

Gebühren

Anfallende Verwaltungsabgaben, Gebühren und sonstige Kosten

Bewilligung/Bescheid für das Aufstellen eines Informations-,
Werbe- oder Verkaufsstandes auf Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen
€ 85,30
 Infrastrukturschacht pro Schacht und Tag
(exklusive Kosten für Strom und Wasser)
€ 7,00
 Für den Verbrauch von Strom oder Wasser ohne Zähler € 2,50
Für kommerziell genützte Flächen pro m² und Tag
(gilt nicht für Vereine oder gemeinnützige Aktivitäten)
€ 1,50
Verteilung von Flyern oder sonstigen Werbeartikel auf
Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen
€ 85,30
Eventuell Kosten für Ausnahmebewilligung von Fahrverboten  auf Anfrage
Gebrauchsabgaben für kurzfristige Info- und Werbestände pro Kalenderwoche (abhängig vom Gebrauch d. Fläche und Kalenderwochen Mo-So) € 1,25/Tag, Maximalbetrag € 25

 

Ausnahmebewilligungen von Fahrverboten

Planen Sie eine Veranstaltung bzw. das Aufstellen eines Informations-, Werbungs- und Verkaufsstandes, dann sollten Sie sich erkundigen ob es diverse Fahrverbote, Gewichtsbeschränkungen o.ä. zu ihrem ausgewählten Standort gibt. Wenn dies der Fall ist, benötigen Sie gemäß § 45 Abs. 1 und 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Ausnahmebewilligung.

Antrag:  Ausnahmebewilligung von Fahrverboten
Für die Ausstellung einer Bewilligung reicht ein formloses Ansuchen/E-Mail mindestens 14 Tage vor Durchführung der entsprechenden Aktivität an die Magistratsabteilung 13, Verkehrsamt. Dieses sollte folgende Punkte beinhalten:

  • Um welche Art der Aktivität handelt es sich
  • Zeitraum (Datum, Uhrzeit) der geplanten Aktion
  • Wo (Standort) soll die Aktivität durchgeführt werden
  • Handelt es sich um die Aufhebung eines Fahrverbotes oder Gewichtsbeschränkung o.ä.
  • Bekanntgabe des(r) polizeilichen Fahrzeugkennzeichen(s), für welches die Ausnahmebewilligung gültig sein sollte
  • Bei LKW Gewichtsangaben
  • Angabe der Rechnungs- und Bescheidadresse
  • Angabe einer Ansprechperson + Telefonnummer

Anfallende Verwaltungsabgaben, Gebühren

Ausnahmebewilligung pro Fahrzeug (einmalige Fahrten) auf Gemeindestraßen € 33,90
Ausnahmebewilligung pro Fahrzeug (mehrmalige Fahrten)
auf Gemeindestraßen
€ 48,20
Ausnahmebewilligung pro Fahrzeug (einmalige Fahrten)
auf Bundes- und Landesstraßen
€ 33,90
Ausnahmebewilligung pro Fahrzeug (mehrmalige Fahrten)
auf Bundes- und Landesstraßen
€ 48,20

Gebrauchsabgabenverordnung (9 KB)