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Veranstaltungsrecht und Formulare

Ist Ihre Veranstaltung eine öffentliche Veranstaltung?

In einem ersten Schritt gilt es herauszufinden, ob es sich bei Ihrer Veranstaltung im Sinne des NÖ-Veranstaltungsgesetzes um eine anzeigepflichtige Veranstaltung handelt. Unabhängig dabei ist, ob die Veranstaltung auf einer öffentlichen Fläche oder in einem Gebäude stattfindet.
Anzeigepflichtig sind demnach alle „öffentlich“ zugänglichen Veranstaltungen wie,

  • alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen
  • alle öffentlichen Theatervorstellungen und Filmvorführungen
  • sofern diese nicht ausdrücklich von den Bestimmungen des NÖ-Veranstaltungsgesetzes ausgenommen sind (siehe nicht anmeldepflichtige Veranstaltungen).

Erfüllt Ihre Veranstaltung eines dieser Kriterien und trifft keine Ausnahme zu, dann ist es eine öffentliche Veranstaltung.  

 

Nicht anmeldepflichtige Veranstaltungen

Keiner Anmeldung bedürfen folgende Veranstaltungen: 

  1. Veranstaltungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie von politischen Parteien im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches
  2. Veranstaltungen zur Religionsausübung, insbesondere in den dazu bestimmten Einrichtungen (Kirchen, Synagogen oder sonstigen Kultuseinrichtungen) von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften;
  3. Veranstaltungen, die unter die Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 oder des Versammlungsgesetzes 1953 fallen oder deren Durchführung aufgrund des Glücksspielgesetzes dem Bund vorbehalten ist;
  4. Veranstaltungen der Bundestheater;
  5. Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen in dem dafür vorgesehenen und genehmigten Umfang;
  6. Ausstellungen in baubehördlich bewilligten Gebäuden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltung umfasst;
  7. Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine Gefährdung der Zuschauer nicht erwarten lassen;
  8. Vorträge, Kurse, Vorlesungen, Ausstellungen und Filmvorführungen, die überwiegend wissenschaftlichen Zwecken, Unterrichts- oder Volksbildungszwecken dienen;
  9. Veranstaltungen von Schulen, Musikschulen, Heimen, Kindergärten und Horten oder von Schülern, Heimbewohnern und Kindern im Rahmen der genannten Einrichtungen;
  10. Kulturelle und sportliche Veranstaltungen sowie Veranstaltungen zum Zweck der Jugendbildung von Vereinen, deren satzungsmäßiger Zweck in der Pflege aller Bereiche des Jugendlebens (Jugendorganisationen) besteht, ausgenommen Tanzveranstaltungen;
  11. Ausstellungen von Mustern oder Waren durch Gewerbetreibende sowie Aus-stellungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen;
  12. Veranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind, wie z.B. Platzkonzerte, Faschingsumzüge etc.;
  13. Filmvorführungen in Gebäuden mit Geräten, die üblicherweise auch in Haushalten verwendet werden;
  14. Veranstaltungen im üblichen Zusam-menhang mit einer Erwerbsausübung, wie Werbeveranstaltungen, Präsentationen, Werbefilme, Leistungs-, Verkaufs- oder Modeschauen;
  15. Spielautomaten, die unter den Geltungsbereich des NÖ Spielautomatengesetzes, LGBl. 7071, fallen

Klären Sie vorab, ob eine Ausnahme für Sie zutrifft!
Im Falle einer Fehleinschätzung droht eine Geldstrafe bis zu 7.000,00 Euro.

Verboten ist die Durchführung folgender Veranstaltungen

Veranstaltungen sind verboten, wenn

  1. sie die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder das Ansehen oder die Einrichtungen der Republik Österreich, eines Bundeslandes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft oder einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsge-meinschaft gefährden bzw. herabsetzen
  2. ihr Inhalt verrohend oder sittenwidrig ist
  3. sie am Karfreitag oder am 24. Dezember durchgeführt werden sollen und geeignet sind, den Charakter dieses Tages zu stören oder religiöse Gefühle der Bevölkerung zu verletzen.
  4. Bei Staats- oder Landestrauer kann die Landesregierung mit Verordnung die Durchführung von Veranstaltungen während des durch den Anlass gebotenen Zeitraumes untersagen. Eine solche Verordnung ist im Rundfunk oder in der auflagenstärksten in Niederösterreich erscheinenden Tageszeitung zu verlautbaren.

Öffentliche Veranstaltungen

Was benötigen Sie alles für eine ordentliche Anmeldung?

Schritt 1 - Betriebsstättengenehmigung

Veranstaltungen im Sinne des NÖ Veranstaltungsgesetzes dürfen nur in geeigneten von der Behörde bewilligten Veranstaltungsstätten (Gebäude, Ort usw.) durchgeführt werden. In einem ersten Schritt ist nach Auswahl der Location festzustellen, ob und für welche Veranstaltungen die Veranstaltungsbetriebsstätte bewilligt ist (=schriftlicher Bescheid). Gibt es keine Genehmigung für die Veranstaltungsbetriebsstätte kann seitens der Veranstaltungsbehörde die Durchführung und Ankündigung der Veranstaltung untersagt werden. Ist eine geeignete Bewilligung vorhanden, ist diese bei der Anmeldung beizulegen.

Gibt es noch keine bzw. keine geeignete Bewilligung für die Veranstaltungsstätte muss diese spätestens gleichzeitig mit der Veranstaltungsanmeldung (Formular download) auch eine Eignung der Veranstaltungsbetriebsstätte (Formular download) beantragt werden.

Schritt 2 - Anmeldung

Die Veranstaltungsbehörde hat bei anzeigepflichtigen öffentlichen Veranstaltungen stets zu prüfen, ob bzw. welche Sicherheitsmaßnahmen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Gesundheit der Veranstaltungsbesucher und mitwirkenden Personen sowie des Nachbarschafts- und des Umweltschutzes beachtet werden müssen. Es liegt daher vor allem im Interesse des Veranstalters/der Veranstalterin im Sinn einer möglichst raschen und effizienten Verfahrensabwicklung schon bei der Veranstaltungsanzeige die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Informationen bekannt zu geben.

 

Wo und wann ist eine Veranstaltung anzumelden?

Anmeldung bei Gemeinde:

Eine Veranstaltung ist in der Regel bis 3.000 Besucher bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.

Anmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn

  • sich die Veranstaltung über mehrere Gemeinden erstreckt,
  • die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Betriebsstätte/Veranstaltung besuchen können, 3000 Personen übersteigt,
  • Filme auf Projektionsflächen von mehr als 9m2 vorgeführt werden,
  • bei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden.

Veranstaltungen sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.

Anmeldung bei der Landesregierung, wenn

  • sich die Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Bezirke erstreckt,
  • die Veranstaltungsbetriebsstätte bei Veranstaltungen im Umherziehen genutzt wird,
  • Motorsportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO durchgeführt werden,
  • der Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder die Zuschaustellung gefährlicher Tiere erfolgt,
  • Musikfestivals, bei denen die Höchstzahl 50.000 der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, übersteigt.

Veranstaltungen sind bei der Landesregierung spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.

Welche Daten und Unterlagen hat die Anmeldung einer Veranstaltung zu enthalten?

Generell enthält das auszufüllende Veranstaltungsformular Hinweise auf alle beizulegenden Konzepte und Unterlagen die laut dem NÖ-Veranstaltungsgesetz notwendig sind.

 

Das Veranstaltungsformular beinhaltet

  1. Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder derzeitiger gewöhnlicher Aufenthaltsort des Veranstalters und der gegebenenfalls vom Veranstalter namhaft gemachten Ansprechperson.
  2. Bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften die Bezeichnung und den Sitz der Gesellschaft sowie den Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort jener Person, die zur Vertretung nach außen berufen sind.
  3. Eine Person (Veranstalter oder Ansprechperson), die während der Veranstaltung anwesend und für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlich ist, wobei diese Ansprechperson vom Veranstalter durch Mitteilung an die Behörde bis zu einem Tag vor Beginn der Veranstaltung ausgetauscht werden kann.
  4. Den Ort der Veranstaltung und die genaue Bezeichnung der Veranstaltungsbetriebsstätte unter Anschluss eines Lageplanes sowie Namen und Anschrift ihres Eigentümers.
  5. Den Zeitraum, in dem die Veranstaltung durchgeführt wird.
  6. Die Bezeichnung und den Gegenstand der Veranstaltung. 
  7. Wenn die Veranstaltung in Zelten oder ähnlichen mobilen Einrichtungen stattfindet oder die Nutzung technischer Geräte (z.B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u. dgl.) durch den Besucher vorgesehen ist, eine Bescheinigung über die Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung oder des technischen Geräts durch eine im EWR oder in der Türkei akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten (z.B. TÜV, österreichisches Normungsinstitut). Anstelle der Zertifizierung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung, in der die Veranstaltung stattfindet, kann auch eine Bestätigung eines Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister, etc.), über die Stabilität und Eignung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung für den Veranstaltungszweck vorgelegt werden.
  8. Den Nachweis der Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte, gegebenenfalls einen Überprüfungsbefund.
  9. Ein sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches Konzept, welche einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung gewährleisten. Je nach Art der Veranstaltung kann es erforderlich sein, dass die beizubringenden Konzepte von einer fachkundigen Person (z.B. Zivilingenieur, Baumeister, Feuerwehr, Rettungsdienststelle, Polizei usw.) auf deren Tauglichkeit geprüft und entsprechend bestätigt werden müssen, um seitens der Veranstaltungsbehörde anerkannt zu werden. Es ist daher empfehlenswert, bereits vor der Anmeldung der Veranstaltung diesbezüglich mit der zuständigen Veranstaltungsbehörde Kontakt aufzunehmen und abzuklären, welchen Umfang diese Konzepte aufweisen müssen.
  10. Eine Erklärung des Veranstalters, dass alle sicherheitsrelevanten bau- und bautechnischen Bestimmungen eingehalten werden.
  11.  Bei Veranstaltungen im Freien ein Konzept zur Vermeidung sanitärer Missstände und ein Konzept zur Vermeidung einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft. Es ist empfehlenswert, dass bei derartigen Veranstaltungen die Nachbarschaft vom Veranstalter entweder schriftlich oder persönlich über die Art und den geplanten Ablauf der Veranstaltung informiert wird.
  12. Die erwartete Gesamtbesucheranzahl.
  13. Die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können. 
  14. Eine Darstellung der Verkehrssituation erforderlichenfalls unter Anschluss eines Verkehrskonzeptes.
  15. Bei Veranstaltungen mit einer Besucheranzahl über 500 und bei Veranstaltungen, bei denen im besonderen Maße die Gefahr von Unfällen gegeben ist (z.B. Verwendung von Schaukeln, Rutschbahnen, Autodromen oder Motorsportveranstaltungen) muss der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung erbracht werden.

Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM)

Bei Veranstaltungen mit musikalischer Live-Darbietungen und/oder Vortragenden (Lesungen) aber auch bei jeder öffentlichen Wiedergabe von Musik/Texten, wie z.B. das Abspielen von CD`s, MP3, Schallplatten, Tonbänder, DVDs usw. oder dem Einsatz von Radios und Fernsehapparaten benötigen Sie von der AKM eine kostenpflichtige Aufführungsbewilligung. Die Art der Veranstaltung, egal ob Konzert, Zeltfest, Bälle, Firmenfeier o.ä. ist davon unabhängig.
Die Kosten der Bewilligung sind jeweils davon abhängig, um welche Veranstaltung es sich handelt.

Nähere Informationen dazu finden sie unter:
Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) registrierte Genossenschaft m.b.H.
Robert Graf Platz 1, 7000 Eisenstadt
Tel.: 050717/11521
Webseite: www.akm.co.at